AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OXICO GmbH

  1. Geltungsbereich / Allgemeines

Die nachstehend aufgeführten Bedingungen sind gültig für sämtliche Geschäfte, und zwar auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht erneut darauf verwiesen wird.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Zustimmung der OXICO GmbH.

  1. Preise

Die Angebote der OXICO GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
Alle Angaben verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten ab dem Auslieferungslager der OXICO GmbH.
Ein Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der OXICO GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
Preisänderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Teillieferungen gelten als selbständige Leistung. Frachtleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, separat verrechnet.

  1. Lieferungen und Leistungen

Die genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und dergleichen, welche auf die Abwicklung des Kontraktes einwirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist bei Lieferverzug im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen.

  1. Prüfung und Gefahrenübergang

Evtl. Mängel sind unverzüglich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Die Haftung des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, ist beschränkt auf den Betrag des Kaufpreises.
Eine begonnene Ver- und Bearbeitung der Ware bedeutet bereits Verzicht auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art.
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht beanspruchen.
Jede Teillieferung ist ein selbständiges Geschäft. Auch in den Fällen, in denen eine Beanstandung stattfindet, ist der Kaufpreis zu den vereinbarten Terminen zu halten, vorbehaltlich späterer Regelungen der Differenz.
Gewährleistung für eventuell versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Probe oder nach Muster verkauft worden ist. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung etwaiger bestehender Forderungen aus Geschäften mit der OXICO GmbH Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, ist hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die OXICO GmbH zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücktritt tritt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in Kraft. Zu Test- und Vorführzwecken gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der OXICO GmbH .

  1. Gewährleistung

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf

  • Betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß
  • Unsachgemäßen Gebrauch
  • Bedienungsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Kunden
  • Betrieb mit falscher Strom- oder Spannungsart, sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen
  • Feuchtigkeit aller Art
  • Falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten

sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Kunden verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.
Unabhängig davon gibt die OXICO GmbH weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Nachbesserungen oder Ersatzlieferung erfolgen nach Absprache bzw. schriftlichen Vereinbarungen; die Auswahl der Durchführung trifft die OXICO GmbH.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der OXICO GmbH.
Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung, sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die OXICO GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der OXICO GmbH berechnet. Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Die OXICO GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Der Kunde hat die OXICO GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Rechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der OXICO GmbH.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Werden die von uns gelieferten Produkte exportiert, ist der Auftraggeber/Käufer für die Einhaltung der jeweiligen nationalen, europäischen bzw. Exportgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich. Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

  1. Warnhinweis

Einzelne Produkte können Kleinteile enthalten, die von Kindern verschluckt werden können und sind daher vor Kindern unzugänglich zu installieren oder aufzubewahren.
Generell können einzelne Teile der vertriebenen Produkte infolge betriebstechnischer Notwendigkeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen hergestellt sein, so dass die einschlägigen Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller unbedingt beachtet werden müssen.
Der Auftraggeber / Käufer verpflichtet sich, die gekauften Produkte nur bestimmungsgemäß und fachgerecht aufzustellen und in Betrieb zu nehmen.

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